VPLT-Artikel

Finanzielle Falle



Unternehmen und selbständige Einzelunternehmer, die im Zuge der Corona-Krise gleichzeitig KfW-Kredite und Zuschüsse beantragen und erhalten, können in eine finanzielle Falle geraten. Grund ist die Obergrenze von 800.000 Euro für „Kleinbeihilfen“.



Im März und April dieses Jahres hat die Bundesregierung KfW-Sonderprogramme vorgelegt. Sie will mittelständischen Unternehmen, Konzerne, Einzelunternehmen und Freiberufler, die seit mindestens 5 Jahren bestehen, mit einem Unternehmerkredit (Programm 037 / 047) geschäftliche Tätigkeiten im Inland zinsgünstig finanzieren. Sie gewährt dafür eine Haftungsfreistellung von 80 Prozent beziehungsweise für kleine und mittlere Unternehmen von 90 Prozent. Außerdem finanziert sie derselben Zielgruppe, wenn sie pro Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, dank des KfW-Programms 078 über Kredit die Investitionen und Betriebsmittel. In diesem Fall mit einer Haftungsfreistellung von 100 Prozent.

Obergrenze für „Kleinbeihilfen“

Bei beiden Programmen kommuniziert die Regierung: Interessierte können darüber hinaus zusätzlich Zuschüsse annehmen, die Bund wie Länder im Rahmen der Soforthilfeprogramme gewähren. Diese gelten als so genannte „Kleinbeihilfen“. Diese beiden „doppelten“ finanziellen Quellen – aus Krediten und Zuschüssen – können nun jedoch zur finanziellen Falle werden. Denn gleichzeitig gilt für jeden, der sie beantragt, die Obergrenze von 800.000 Euro. Diese Grenze darf in ihrer Summe nicht überschritten werden. Das gilt nach der Regelung „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 11. April 2020, die die EU-Kommission genehmigt hat.

Drohende Rückzahlung von Zuschüssen

Das Problem: Die Zuschüsse werden mit dem KfW-Kredit verrechnet und die Summe aus beiden Quellen gilt als „Kleinbeihilfe“. Dadurch kann diese „Kleinbeihilfe“ für jeden, der Zuschüsse und KfW-Kredite gleichzeitig erhalten möchte, zur finanziellen Falle werden. In der Folge werden die Zuschüsse beim Erreichen der Obergrenze von den Behörden nämlich gar nicht erst gewährt – oder derjenige, der sie erhalten hat, muss sie an die Behörde zurückzahlen.

Aus Sicht des VPLT ist diese Regelung weder volkswirtschaftlich sinnvoll, noch politisch nachvollziehbar. Das gilt gerade angesichts des langen Zeitraums eines „Verbots“ der geschäftlichen Tätigkeit und der – im Verglich zu anderen Branchen – erheblichen Belastungen für die Veranstaltungswirtschaft aufgrund behördlicher Einschränkungen in der Corona-Krise.

Neue Verhandlung mit der EU

Die vier Verbände EVVC, FAMAB, i.s.d.v. und VPLT fordern die Bundesregierung deshalb auf, neu mit der EU zu verhandeln. Das Ziel: Speziell für die Veranstaltungsbranche muss sie diese Obergrenze der „Kleinbeihilfen“ abschaffen.

Informationen zu den Sonderprogrammen der KfW sind telefonisch unter der Nummer: 0800-539-9000 erhältlich.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen und weitere Informationen stehen hier zum Download bereit:

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