Members only
Der Bereich für Ordentliche Mitglieder und Angeschlossene Mitglieder im VPLT.
Mitgliedschaft - Satzung
Satzungstext
§1 - Name, Sitz, Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen „VPLT - Verband für professionelle Licht- und Tontechnik“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist in Frankfurt am Main. Gerichtsstand für etwaige juristische Auseinandersetzungen ist der jeweilige Sitz der Geschäftsstelle.
§2 - Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Wahrung der beruflichen und sozialen Belange seiner Mitglieder und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch:
a) Imagepflege
Es ist das erklärte Ziel des Verbandes, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und durch entsprechende Mitgliederauswahl zu einer Pflege des Ansehens der Branche beizutragen.
b) Aus- und Weiterbildung
Die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder ist eines der wichtigsten Ziele des Verbandes. Sie soll durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen - z.B. ein Bildungswerk - gewährleistet werden.
c) Normen, Standards, Verordnungen und Richtlinien
Der Verband arbeitet an der Erstellung von Normen, Standards, Verordnungen und Richtlinien, die die Medien- und Veranstaltungsbranche betreffen, mit und bringt dabei die Anliegen der Mitgliedschaft ein.
d) Schiedsstelle
Um bei Differenzen zwischen Verbandsmitgliedern und deren Kunden, zwischen Verbandsmitgliedern untereinander oder zwischen Vorstand und Verbandsmitgliedern vermittelnd eingreifen zu können, kann eine mit drei Verbandsmitgliedern besetzte Schiedsstelle berufen werden.
Die Schiedsstelle soll möglichst aus einem Techniker, einem Kaufmann und einem in Rechtsdingen erfahrenen Mitglied bestehen.
Vorstandsmitglieder können der Schiedsstelle nicht angehören. Die Tätigkeit innerhalb der Schiedsstelle ist für die Mitglieder ehrenamtlich, es werden lediglich die entstehenden Aufwendungen erstattet.
e) Information der Verbandsmitglieder
Die Verbandsmitglieder werden regelmäßig über Verbands- und Branchenangelegenheiten informiert, z.B. durch Rundschreiben, Rundmails oder eine Mitgliederzeitschrift.
f) Qualitätssicherung
Qualitätssicherung und -steigerung in allen Bereichen der Medien- und Veranstaltungstechnik ist ein vorrangiges Ziel des Verbands. In ihrem Bemühen, Produkte und Dienstleistungen zu verbessern bzw. ihre Qualität zu sichern, sollen die Mitglieder vom Verband in geeigneter Weise, z.B. durch Schaffung von Beratungs- und Prüfeinrichtungen, unterstützt werden.
g) Wettbewerbsüberwachung
Werden Aktivitäten auf dem Markt beobachtet, die eindeutig gegen die Regeln des fairen und freien Wettbewerbs verstoßen, wirkt der Verband in geeigneter Weise auf die Wettbewerbssünder ein.
h) Interessenvertretung gegenüber Messen und Medien
Der Verband koordiniert die Interessen seiner Mitglieder bezüglich Messen und Medien.
i) Kontaktpflege zu anderen Verbänden
Der Verband pflegt den Gedankenaustausch und die Kontakte zu anderen Verbänden der Branche im In- und Ausland, um Interessen, die er mit diesen gemeinsam hat, möglichst effektiv umzusetzen.
§ 3 - Allgemeines
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verband gehören ordentliche Mitglieder, angeschlossene Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder an. Ordentliche Mitglieder können ausschließlich Unternehmen sein, angeschlossene Mitglieder können natürliche Personen und Personengesellschaften sein. Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften mit haftenden Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) können keine angeschlossenen Mitglieder sein, ebenso wenig ihre geschäftsführenden Gesellschafter. Das Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder. (Ausnahme: siehe § 3, Punkt g).
Ordentliche Mitglieder oder angeschlossene Mitglieder des Vereins können in Deutschland ansässige Unternehmen oder natürliche Personen sein, die nachfolgende Kriterien erfüllen:
a) Bewerberkreis
Die Mitgliedschaftsbewerber müssen auf dem Gebiet der Medien- und Veranstaltungstechnik oder branchenbezogenen Dienstleistungen tätig sein. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand unter Beifügung der geforderten Unterlagen zu richten.
b) Branchenzugehörigkeit
Bewerber um die Mitgliedschaft müssen mindestens 1,5 Jahre einschlägig in der Branche tätig gewesen sein. Bei natürlichen Personen können Ausbildungszeiten mitgerechnet werden, auch die Anerkennung von Tätigkeitsaufstellungen oder -nachweisen ist möglich.
c) Gewerbeanmeldung
Die Bewerber müssen mit dem Aufnahmeantrag eine Kopie ihrer Gewerbeanmeldung (bzw. bei natürlichen Personen einen Ausbildungsnachweis oder eine Tätigkeitsaufstellung oder einen Tätigkeitsnachweis) vorlegen.
f) Fürsprache
Bewerber um eine ordentliche Mitgliedschaft müssen zwei Verbandsmitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder beibringen, die eine Aufnahme befürworten.
g) Angeschlossene Mitglieder
Der Status als „angeschlossenes Mitglied“ soll insbesondere kleinen Firmen, sowie allen als feste oder freie Mitarbeiter Beschäftigten im Bereich der Medien- und Veranstaltungstechnik die Mitgliedschaft im Verband ermöglichen.
Angeschlossene Mitglieder können Vorteile und Vergünstigungen, die mit der Verbandsmitgliedschaft verbunden sind, z.B. Nachlässe bei Ausbildungsmaßnahmen, Insider-Informationen durch newsletter, ggf. günstigerer Bezug eines Verbandsorgans usw. in Anspruch nehmen. Über das Ausmaß der gebotenen Vergünstigungen entscheidet der Vorstand jährlich unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation des Verbandes.
Angeschlossene Mitglieder können eigene Arbeitsgruppen bilden, die Vorschläge und Empfehlungen an den Verband und in der Jahreshauptversammlung aussprechen. In die regulären Arbeitskreise des Verbandes können sie jeweils einen Vertreter entsenden, der dann dort stimmberechtigt ist.
In die Jahreshauptversammlung können die angeschlossenen Mitglieder zwei Vertreter/Sprecher entsenden, die dann dort stimmberechtigt sind.
Die Entsendung muss jeweils demokratisch legitimiert sein.
h) Fördermitglieder
Fördermitglieder können Unternehmen oder Institutionen werden, die die Kriterien der ordentlichen Mitgliedschaft nicht oder nur teilweise erfüllen, deren Interessen aber mit denen des Verbandes weitgehend übereinstimmen und die bereit sind, diesen nach Kräften zu unterstützen. Der Vorstand kann im Einzelfall Austauschmitgliedschaften mit verbundenen Verbänden oder Institutionen beschließen.
i) Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können alle juristischen oder natürlichen Personen ernannt werden, die bei der Verfolgung der Vereinsziele Besonderes geleistet haben. Ehrenmitgliedschaften sollen nur in besonderen Fällen bei Erringung wirklich besonderer Verdienste verliehen werden.
j) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme nach Antrag erworben. Die Antragstellung erfolgt schriftlich auf dem Antragsformular des Vereins unter Beifügung der geforderten Unterlagen an die Geschäftsstelle.
2. Gleichzeitig ist eine Aufnahmegebühr auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Die Aufnahmegebühr richtet sich nach der Beitragsordnung des Verbandes.
3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Angeschlossene Mitglieder, die ihren Status als „passives angeschlossenes Mitglied“ angeben und die damit auf alle Mitwirkungsrechte verzichten, kann der Vorstand in einem von ihm festzulegenden vereinfachten Verfahren aufnehmen. Die endgültige Aufnahme als entsprechendes Mitglied ist erst erfolgt, wenn der anteilige Mitgliedsbeitrag für den restlichen Zeitraum des Geschäftsjahres bei der Vereinskasse oder deren Konten eingegangen ist.
Der Vorstand kann Anträge auf Mitgliedschaft ohne Begründung ablehnen. Für den Bewerber ist Berufung an die nächste Jahreshauptversammlung zulässig, die dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme abstimmt.
4. Mit einstimmigem Beschluss kann die Jahreshauptversammlung auch ein Unternehmen als ordentliches Mitglied aufnehmen, obwohl es die Voraussetzungen des § 3 nicht erfüllt.
5. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Für die Wahl eines Ehrenmitglieds genügt - bei geheimer Wahl - die einfache Mehrheit.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung
d) Tod
2. Der Austritt kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres von dem Mitglied erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform an die Geschäftsstelle.
3.1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder ein schweres, den Verband schädigendes Verhalten, vorliegt.
Vor dem Ausschluss sind andere Sanktionen möglich, jedoch nicht zwingend, z.B. Rüge, Verweis, Ermahnung oder Geldbuße. Der Vorstand kann jede dieser Sanktionen bis hin zum Ausschluss verhängen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
a) der Vorstandsbeschluss erfolgte einstimmig.
b) Das betroffene Mitglied erhebt binnen 14 Tagen keinen Einspruch gegen den
Vorstandsbeschluss.
Der Vorstand darf seine Entscheidung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist öffentlich machen. Kann der Vorstand sich nicht auf einen einstimmigen Beschluss einigen oder erfolgt Einspruch innerhalb von 14 Tagen, muss die Schiedsstelle eingeschaltet und wie folgt verfahren werden:
Bei allen Sanktionen mit Ausnahme des Ausschlusses ermittelt die Schiedsstelle nach eigenem Ermessen und gibt nach Abschluss der Ermittlungen Vorschläge an den Vorstand ab. Dieser entscheidet dann erneut und endgültig. Steht ein Ausschluss des betroffenen Mitglieds zur Disposition, ist mit Einschaltung der Schiedsstelle automatisch das im folgenden beschriebene Ausschlussverfahren einzuleiten.
3.1.1. Das Ausschlussverfahren findet mit Entscheidungsbefugnis des Vorstandes unter Mitberatung der Mitglieder der Schiedsstelle und eines vom Betroffenen aus dem Mitgliederkreis zu wählenden Verteidigers in dem nachfolgend in Ziffer 3.1.2. festgelegten Verfahren statt.
3.1.2. Der Antrag auf Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe und etwaiger Beweismittel zuzustellen mit der Aufforderung, Einwände und Gegenbeweise binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich geltend zu machen und der Schiedsstelle zuzuleiten, die dann den jeweiligen Fall ermittelt. Die Schiedsstelle trägt ihre Ermittlungen dem Vorstand vor. Nach Anhörung des betroffenen Mitglieds entscheiden der Vorstand und die Schiedsstelle gemeinsam durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit über die Eröffnung des Ausschlussverfahrens.
Ist das Ausschlussverfahren eröffnet, kann sich das betroffene Mitglied aus dem Mitgliederkreis einen Verteidiger auswählen, der zur Verteidigung verpflichtet ist. Der Verteidiger ist ab Eröffnung des Ausschlussverfahrens zu allen Beratungen hinzuzuziehen; ihm sind alle Unterlagen zur Einsicht, auf Verlangen auch als Fotokopien, zur Verfügung zu stellen. Nach Abschluss aller Ermittlungen kommen dann Vorstand, Schiedsstelle und Verteidiger zur Beratung des Falles zusammen. Nach erfolgter Beratung stimmt dann der Vorstand in geheimer Abstimmung über den Ausschlussantrag ab. Zum Ausschluss genügt die einfache Mehrheit.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Berufung an die Jahreshauptversammlung einlegen. Diese entscheidet dann unter Ausschluss des Rechtweges endgültig mit einfacher Mehrheit. Zur Sitzung der Jahreshauptversammlung, in der über den Ausschluss verhandelt wird, ist der Betroffene durch eingeschriebenen Brief zu laden. Es ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren.
4. Mitglieder, die ihre Beiträge nicht termingerecht leisten bzw., bei denen die Beitragslastschriften nicht termingerecht eingelöst werden, erhalten vom Kassenwart eine schriftliche Abmahnung mit einer Nachzahlungsfrist von 6 Wochen. Ist nach dieser Frist kein Eingang der rückständigen Beiträge festzustellen, erhält das Mitglied unter Hinweis auf die sonst erfolgende Streichung als Mitglied eine letzte Zahlungsaufforderung mit einer Frist von weiteren 4 Wochen unter Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Wenn die rückständigen Beiträge samt Zinsen dann nicht innerhalb dieser letzten Frist gezahlt werden, beschließt der Vorstand endgültig über die Streichung der Mitgliedschaft. Die rückständigen Leistungen sind auch im Falle der Streichung von dem Mitglied noch zu erbringen.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder wirken an der Willensbildung des Verbandes mit. Alle ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben und Vereinsämter zu bekleiden.
Angeschlossene Mitglieder werden auf Mitgliederversammlungen und in Arbeitskreisen durch ihre Repräsentanten (vgl. § 3g - Angeschlossene Mitglieder) vertreten. Die Repräsentanten haben Stimmrecht mit je 1 Stimme, können aber keine Vereinsämter bekleiden.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Vertreter abgeben kann.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen, Abmachungen und Richtlinien der gewählten Verbandsorgane als verbindlich anzuerkennen und an ihrer Verwirklichung mitzuarbeiten. Dies gilt auch für mit dem Mitglied wirtschaftlich und/oder personell verflochtene Unternehmen, die im Wirtschaftszweig der Veranstaltungstechnik tätig sind.
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Alle Beitragsangelegenheiten werden in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen nach der Eröffnung des Ausschlussverfahrens für das betroffene Mitglied.
§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 9 - Mitgliederversammlung und Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung
1.1. a) Jahreshauptversammlung
Der Vorstand lädt alle ordentlichen Mitglieder, die Fördermitglieder sowie die Repräsentanten der angeschlossen Mitglieder des Verbandes zur Jahreshauptversammlung mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in einem Rundschreiben oder Bekanntmachungsblatt des Vereins erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet sein, unbeschadet möglicher Initiativanträge in der Mitgliederversammlung.
Der Jahreshauptversammlung obliegen:
aa) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der
Kassenprüfer.
ab) Die Entlastung des Vorstandes.
ac) Wenn gegeben, die Wahl des neuen bzw. die Bestätigung des bisherigen Vorstandes.
ad) Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
ae) Jede Änderung der Satzung.
af) Die Entscheidung über vorliegende Anträge.
ag) Die Auflösung des Vereins.
1.1. b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann auch von sich aus bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
1.2. Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außer-ordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge, soweit diese nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Vollmacht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und zur Abstimmung bedarf der Schriftform; die Vollmacht ist vor Abstimmung beim Vorstand einzureichen und wird bei dessen Akten verwahrt.
1.3. Protokoll
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
2. Der Vorstand
2.1. Der Vorstand besteht aus fünf Verbandsmitgliedern, die anlässlich der Jahreshauptversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder in geheimer Wahl mit 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für drei Jahre gewählt werden.
Sollte die 2/3-Mehrheit nicht im zweiten Wahlgang erreicht werden, genügt zur Wahl in das Vorstandsamt die einfache Mehrheit. Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag kann die Jahreshauptversammlung den bisherigen Vorstand en bloc für eine weitere Amtsperiode in seinem Amt bestätigen.
2.2. Die Vorstandsämter werden wie folgt besetzt:
1. Vorstandsvorsitzender
2. stellvertretender Vorstandsvorsitzender
3. Schatzmeister
4. Vorstandsmitglied
5. Vorstandsmitglied
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden:
und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstandsvorsitzende bestimmt unter Einhaltung der Satzung des Verbandes und in Abstimmung mit seinen Vorstandskollegen die Politik des Verbandes. Er beruft nach eigener Maßgabe oder auf Wunsch seiner Vorstandskollegen die Vorstandssitzungen ein und führt dabei den Vorsitz.
2.2.2. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.
2.2.3. Der Schatzmeister überwacht alle Geldgeschäfte des Verbandes, insbesondere die Eingänge der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zahlungen. Er berät den Vorstand bei allen Maßnahmen, die finanzielle Aufwendungen des Verbandes zur Folge haben. Der Schatzmeister hat ein Vetorecht gegenüber allen anderen Vorstandsmitgliedern, wenn von diesen Maßnahmen getroffen oder beschlossen werden, deren finanzielle Folgen das Verbandsguthaben übersteigen. In der Ausübung dieses Vetorechts kann der Schatzmeister von den übrigen Vorstandsmitgliedern nicht überstimmt werden.
Der Schatzmeister kann auf Beschluss des Vorstandes für die Konten des Verbandes alleinzeichnungsberechtigt sein. Ist ein Geschäftsführer bestellt, kann die Zeichnungsberechtigung im Rahmen eines Geschäftsführervertrages vom Schatzmeister an den Geschäftsführer delegiert werden.
2.3. Wählbarkeit für Vorstandsämter:
Mitglieder, gegen die zum Zeitpunkt der Vorstandswahlen ein Ausschlussverfahren schwebt, können nicht in den Vorstand gewählt werden.
2.4. Der Geschäftsführer
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser an die Weisungen des Vorstands gebunden. Der Geschäftsführer untersteht dem Vorstand und ist der unmittelbare Vorgesetzte von evtl. weiteren vorhandenen Angestellten des Verbandes. Er hat an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Einzelheiten regelt der Vorstand nach seinem pflichtmäßigen Ermessen in einem Geschäftsführervertrag.
§ 10 - Darlehen
Der Verband darf Darlehen nur mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung aufnehmen. Nicht zustimmungspflichtig sind Finanzierungen für Investitionsgüter in einer Gesamthöhe von bis zu € 25.000,- per anno. Tritt im Laufe des Geschäftsjahres die Gefahr einer Finanzlücke auf, wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung über eine Umlage auf die Mitglieder beschlossen. Die Umlage bedarf zur Annahme einer 2/3-Mehrheit.
§ 11 - Werbemaßnahmen der Verbandsmitglieder
1. Hinweis auf Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern und angeschlossenen Mitgliedern sowie Vorstandsmitgliedern
Die ordentlichen Verbandsmitglieder dürfen die Tatsache ihrer Mitgliedschaft im VPLT in allen werblichen Maßnahmen wie z.B. Inseraten, Prospektsendungen, Katalogen und Preislisten erwähnen, indem sie in diesen Schriftsätzen den Eindruck „Mitglied im VPLT - Verband für professionelle Licht- und Tontechnik e.V.“ einrücken.
Das Gleiche gilt auch für Geschäftsbriefbögen und Postsendungen der ordentlichen Mitglieder. In diesem Zusammenhang darf auch das Verbandslogo in angemessener Größe verwendet werden. Das Mitgliedsschild darf in oder an den Geschäftsräumen des ordentlichen Mitglieds sowie auf Messeständen angebracht werden.
Angeschlossene Mitglieder dürfen ebenfalls werblich auf die Tatsache ihrer VPLT - Mitgliedschaft aufmerksam machen, jedoch stets nur mit dem ausdrücklichen Zusatz „angeschlossenes Mitglied im VPLT“, wobei alle Worte in gleicher Größe zu halten sind. Nur wenn vom Verband ein spezielles Logo für angeschlossene Mitglieder zur Verfügung gestellt wird, darf dieses von den angeschlossenen Mitgliedern in der gleichen Weise verwendet werden wie dies bei den ordentlichen Mitgliedern mit deren Logo der Fall ist.
Angeschlossene Mitglieder, die ihren Status als „passives angeschlossenes Mitglied“ angeben und die damit auf alle Mitwirkungsrechte verzichten, können nicht mit der Tatsache ihrer VPLT - Mitgliedschaft werben.
Nach Austritt oder Ausschluss aus dem Verband sind Druckvorlagen und Schild(er) unverzüglich zurückzugeben und dürfen nicht mehr benutzt werden.
Die Vorstandsmitglieder dürfen wie jedes andere Mitglied auch in der unter Ziffer 1) beschriebenen Weise mit der Tatsache ihrer Verbandsmitgliedschaft für ihre Firmen werben. Es ist den Vorstandsmitgliedern aber ausdrücklich untersagt, darüber hinaus werbewirksam mit der Tatsache für die eigene Firma tätig zu werden, dass sie ein Vorstandsamt bekleiden.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung kann das Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit der nächsten Mitgliederversammlung abgewählt werden.
§ 12 - Auflösung des Verbandes
Der Verband kann nur mit 2/3-Mehrheit der gesamten ordentlichen Mitgliedschaft aufgelöst werden. Da es nicht zu gewährleisten ist, dass alle ordentlichen Mitglieder an einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung teilnehmen können, muss die Stimmabgabe über einen derartigen Beschluss schriftlich erfolgen. Die ordentlichen Mitglieder sind in diesem Fall zur Stimmabgabe verpflichtet.
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